Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen

Das Lehramtsstudium setzt grundsätzlich die Kenntnis zweier Fremdsprachen voraus, die in der Regel durch den Erwerb der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) nachgewiesen und im Zeugnis eingetragen sind. Ausnahme: Im Lehramt an Berufskollegs reicht der Nachweis einer Fremdsprache, sofern eine berufliche Fachrichtung studiert wird. Studierende, die Deutsch nicht als Erstsprache erlernt haben und ihre Hochschulzugangsberechtigung aber in deutscher Sprache erworben haben, müssen lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache nachweisen. Können die Fremdsprachenvoraussetzungen nicht durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit, diese Fremdsprachenvoraussetzungen bis zur Zulassung zur Bachelorarbeit (LABG 2009) nachzuholen durch:

  • den Besuch und erfolgreiches Bestehen (benotete Prüfungen) von zwei vom Zentrum für Sprachlehre (ZfS) angebotenen und aufeinander aufbauenden Sprachkursen

oder

  • die Anerkennung von Sprachkursen, die an anderen Universitäten absolviert wurden, sowie Sprachkurse, die an staatlich geprüften Sprachschulen absolviert wurden.


Bitte bringen Sie für die Anerkennung alle Zeugnisse mit, durch die Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden.

Die Überprüfung der Fremdsprachenvoraussetzungen erfolgt durch die Geschäftsführerin des PLAZ, sofern diese nicht durch das Abiturzeugnis nachgewiesen werden können: