(Teil-)An­er­ken­nung des Pra­xis­se­mes­ters

Eine (Teil-)Anerkennung des Praxissemesters unterliegt klaren prüfungsrechtlichen Vorgaben und ist nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. Zuständig ist der Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge. Eine Antragstellung erfolgt frühzeitig und nach genauer Prüfung der Voraussetzungen.

Hier finden Sie eine Checkliste, mit der Sie prüfen können, ob eine (Teil-)Anerkennung des Praxissemesters überhaupt möglich ist. Füllen Sie diese bitte aus. Wenn Sie durch diese Prüfung feststellen, dass eine (Teil-)Anerkennung in Frage kommen könnte, senden Sie die ausgefüllte Checkliste und entsprechende Nachweise an Dr. Stefanie Aschhoff-Hartmann oder Tanja Rotärmel und vereinbaren Sie mit der jeweiligen Ansprechpartnerin einen Gespächstermin.

Melden Sie sich bitte frühzeitig im Kontext des Wechsels in den Master of Education, da bei einer (Teil-)Anerkennung ggf. noch Anteile des Praxissemesters absolviert werden müssen.

Im Folgenden finden Sie die Voraussetzungen, die für eine (Teil-)Anerkennung gegeben sein müssen.

  • Ein bereits in einem anderen Lehramtsstudiengang und/ oder an einer anderen Universität in Deutschland vollständig absolviertes Praxissemester kann ggf. anerkannt werden.
  • Zudem ist eine vollständige Anerkennung möglich, wenn bereits eine Lehramtsbefähigung vorliegt. 

Eine Vertretungstätigkeit kann gegebenenfalls unter folgenden Bedingungen als schulpraktischer Teil anerkannt werden:

  1. Die vertragliche Unterrichtsverpflichtung umfasste mindestens 1.000 Stunden, welche in einem zeitlichen Zusammenhang stehen.
  2. Diese Stunden wurden nach dem ersten Studienabschluss (z.B. Bachelorabschluss und / oder nach Absolvierung der Praxiselemente des Bachelorstudiums) erbracht.
  3. Die Stunden wurden in den studierten Fächern und in der studierten Schulform unterrichtet.
  4. Es erfolgte eine dokumentierte Supervision oder Begleitung durch die Schulleitung, das ZfsL o. Ä.
  5. Es erfolgte ein dokumentiertes (Abschluss-)Gspräch mit der Schulleitung oder dem ZfsL.

 

Zudem ist eine Anerkennung des schulpraktischen Teils möglich, wenn ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft an einer Schule vorliegt.  

Wurde eine Praxisphase in einem anderen Studiengang absolviert, in der hinsichtlich der Rahmenbedingungen und erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zum Praxissemester gem. § 12 LABG besteht, kann ggf. ene Anerkennung erfolgen. 

Da der schulpraktische Teil und die Begleitseminare der Fächer/Bildungswissenschaften eine Einheit bilden, ist eine Anerkennung der Begleitseminare nur möglich, wenn neben einem entsprechenden Leistungsäquivalent (siehe folgende Aufzählung) auch der schulpraktische Teil anerkannt wird. Ist dies der Fall, ist eine Anerkennung der universitären Begleitseminare möglich, 

  • wenn diese bereits in einer anderen Schulform an der Universität Paderborn absolviert wurden oder
  • wenn diese bereits an einem anderen Studienort absolviert wurden.

Eine Anerkennung des Begleitforschungsseminars ist möglich, wenn eine qualifizierte Teilnahme und eine Prüfungsleistung in 
einem Begleitforschungsseminar erbracht wurden.